Wir suchen Friseure (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit ab sofort

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Wir stellen Friseure (m/w/d) ein - Bewirb Dich jetzt

Locke Eppendorf folgt der Schnitttechnik der Vidal-Sassoon-Schule nach dem Motto „form follows function“. Um ständig up to date zu sein, bilden wir uns regelmäßig mit internationalen geschulten Trainern weiter.

Wir sind ein kleines Team aus erfahrenen und kreativen Köpfen, die täglich ihrer Berufung und ihrem Handwerk mit vollster Leidenschaft nachgehen.

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Friseur (m/w/d) für die Bereiche Damen- und Herrenfach sowie Kinderhaarschnitte in Voll- oder Teilzeit.

We Are Looking for Hairdressers (m/f/d) Starting Immediately!

We Are Looking for Hairdressers (m/f/d)  Starting Immediately!

We are hiring hairdressers (m/f/d) - Apply now.

Locke Eppendorf follows the cutting technique of the Vidal Sassoon school according to the motto "form follows function". To be constantly up to date, we regularly train with international trained trainers.

Wir suchen Lehrlinge (m/w/d)

Wir bilden aus und suchen Dich - Bewirb Dich jetzt!

Das Handwerk des Friseurs ist sehr vielseitig und so ist auch die Ausbildung. Als Lehrling lernt man das grundlegende Wissen über Haut- und Kopfpflege, Stilberatung und natürlich auch die betriebliche Organisation hier bei uns in der Locke Eppendorf. All das sind die Tools für unsere täglich kreative Arbeit. Die erlernten Friseurtechniken werden während der Ausbildung unter anderem auch an Friseurpuppen umgesetzt, bevor es an Modellen in der Realität angewendet wird.

Neue Corona-Verordnung ab 12.05.2021

Liebe Locke Eppendorf Kunden,

seit dem 12.05.2021 gelten veränderte Corona-Verordnungen in Hamburg. Bitte nehmt die folgenden Informationen zur Kenntnis. Es gilt die 3G-Regel bei Locke-Eppendorf.

Unter anderem gilt: Bei Vorlage einer Bescheinigung einer vollständigen Corona-Impfung (mind. 14 Tage nach 2. Impfung) mittels Impfpasses (analog oder digital) ist kein Test mehr nötig. Wer nicht geimpft ist, muss bei Locke Eppendorf einen offiziellen Test-Nachweis erbringen wie z.B. aus einem Testzentrum. Ein Antigen-Selbsttest von Zuhause wird nicht als offiziellen Test-Nachweis anerkannt.


§ 10h Negativer Coronavirus- Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr

  1. Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr, insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem negativen Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus abhängig gemacht wird (negativer Coronavirus- Testnachweis) gilt Folgendes:

    Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR- Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus- Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR- Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens zwölf Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in Papierform oder elektronisch vorzulegen,als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden,die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen die Erbringung des Testnachweises durch die Kundinnen und Kunden, die Benutzerinnen und Benutzer oder die Besucherinnen und Besucher schriftlich oder elektronisch mit den nach § 7 zu erhebenden Kontaktdaten dokumentieren; § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 gilt für die Dokumentation der Erbringung des Testnachweises entsprechend.

    Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 10d. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Erbringung eines negativen Coronavirus- Testnachweises befreit.

  2. Einem negativen Coronavirus- Testnachweis im Sinne dieser Verordnung steht die Vorlage eines Coronavirus- Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 gleich.

  3. Die Nutzung eines negativen Coronavirus- Testnachweises im Sinne von Absatz 1, eines Coronavirus- Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist unzulässig. Die Nutzung eines Coronavirus- Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ist unzulässig.

Einlass ausschließlich mit FFP2-Maske. Keine medizinischen Masken erlaubt.

FFP2-Maskenpflicht in Frisörsalons und bei Fußpflege

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege bleiben untersagt. Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu zählt unter anderem die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises.

Die bisherige Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ersetzt durch eine FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden.

*** ACHTUNG! Tagesaktueller, negativer Corona-Test ab 02.04.21 obligatorisch ***

Liebe Kunden,

seit dem 1. März 2021 dürfen die Friseurbetriebe wieder öffnen. Mit Wirkung zum 6. April haben sich durch die neue Corona-Verordnung des Senats abermals Änderungen für die Arbeit der Friseure ergeben.

Hiermit informieren wir Sie in aller Kürze über die wichtigsten Neuerungen per Mail (Stand: 7. April 2021). Bitte informieren Sie sich bezüglich aller Details unbedingt zusätzlich auf der Internetseite: hwk-hamburg.de/corona-info/corona-info.html. 

So gehen Sie auf Nummer sicher, alle wichtigen Veränderungen und Neuerungen laufend im Blick zu haben. Die Informationen auf unserer Internetseite werden laufend aktualisiert. 

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Achtung!

Tagesaktueller, negativer, Corona-Test notwendig

Was seit 6. April 2021 gilt:

  • Dienstleistungen am Kunden dürfen nur noch nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises erbracht werden (§ 10h der Hamburger Verordnung Corona: Aktuelle Verordnung zur Eindämmung - hamburg.de).

Achtung: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kunde während der Erbringung der Dienstleistung seine Maske abnehmen muss oder nicht.

  • Der Testnachweis ist in Papierform oder elektronisch vorzulegen und im Kundendatenblatt zu erfassen. 

Fragen und Antworten:

Was gilt als Testnachweis?

  • PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt)

  • Schnelltest aus Testzentren (höchstens 12 Stunden alt)

  • Anerkannter Selbsttest BfArM - Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, der durch Ihre Kund*innen selbst vor Ort vor einer qualifizierten Person durchgeführt werden kann oder der vor Ort bei Ihrem Kunden von einer qualifizierten Person durchgeführt werden kann.

Was ist mit einer „qualifizierten Person“ gemeint?

Hierbei handelt es sich um eine Person, die sich mit der Handhabung eines Selbsttests geschult hat, z.B. durch Lesen des Beipackzettels zum jeweiligen Testprodukt und/oder Anschauen eines Erklär-Videos.

Bei der Person kann es sich beispielsweise um den Inhaber oder auch um einen Mitarbeiter handeln.

Wo soll der anerkannte Selbsttest durchgeführt werden?

  • Der Selbsttest wird vor Ort (Friseursalon) durchgeführt.

Kunden können den Test selbst unter Aufsicht und Anleitung der qualifizierten Person vor den Geschäftsräumen vornehmen!

Vielen Dank für Euer Verständnis!

Ihr Locke Eppendorf Team

Ihr Friseur Locke Eppendorf hat ab heute geöffnet!

Es ist so weit, liebe Locke Eppendorf-Kunden,

ab heute, dem 01.03.2021 dürfen wir wieder öffnen und freuen uns sehr, Sie herzlich bei uns begrüßen zu dürfen.

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Für diejenigen, die noch keinen Termin vereinbart haben: Bitte buchen Sie entweder über unser Kontakt-Formular, per Online Termin-Buchung oder telefonisch.

Wir freuen uns auf Sie und bis demnächst!

Ihr Locke Eppendorf Team.